Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Geschäftskunden

gmfmedien · Göke M. Frerichs · Version 3.0

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1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Göke M. Frerichs, handelnd unter gmfmedien, Kirchstr. 7, 61462 Königstein im Taunus, Deutschland, E-Mail info@gmfmedien.de, Telefon +49 6174 9324-78, nachfolgend „gmfmedien“.

1.2 Das Angebot von gmfmedien richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.3 Der Kunde macht zutreffende Angaben zu seiner Identität, seinem Unternehmen und seiner geschäftlichen Bestellung. gmfmedien kann vor Vertragsschluss geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen. Eine bloße Erklärung verändert den tatsächlichen gesetzlichen Status des Kunden nicht.

1.4 Diese AGB erfassen insbesondere Agenturleistungen, Beratung, Gestaltung, Webentwicklung, Online-Marketing, laufende Betreuung und digitale Produkte. Digitale Produkte können auch unmittelbar über gmfmedien angeboten werden. Für Angebote unter anderen Marken, insbesondere LODIMA, gelten diese AGB nur, wenn sie dort ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden und gmfmedien Vertragspartner ist.

1.5 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gehen die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung und besondere Leistungsbedingungen diesen AGB vor. Abweichende AGB des Kunden gelten nur, soweit gmfmedien ihrer Geltung zugestimmt hat. Die bloße Leistungserbringung oder Entgegennahme einer Zahlung stellt eine solche Zustimmung nicht dar.

1.6 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Für weitere Aufträge gelten diese AGB, wenn dies vereinbart ist. Ihre Veröffentlichung auf einer Website ersetzt keine Vereinbarung über ihre Einbeziehung.

2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Allgemeine Leistungsdarstellungen auf Websites sind unverbindliche Einladungen zur Anfrage oder Bestellung. Ein individuell an den Kunden gerichtetes Angebot ist innerhalb der darin genannten Frist verbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet ist. Fehlt eine Frist, kann es innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang angenommen werden.

2.2 Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch die Annahme eines Kundenauftrags durch gmfmedien zustande. Erklärungen können insbesondere per E-Mail oder über ein vereinbartes Auftragssystem abgegeben werden. Soweit keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, können auch mündliche Vereinbarungen wirksam sein. Zur Dokumentation sollen Leistungsumfang und Vergütung in Textform festgehalten werden.

2.3 In einem von gmfmedien betriebenen Onlineshop gibt der Kunde durch Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn gmfmedien die Bestellung ausdrücklich annimmt oder das bestellte Produkt bereitstellt. Eine ausschließlich automatisierte Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich zugleich die Vertragsannahme erklärt. Erfolgt binnen fünf Werktagen keine Annahme, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden; bereits eingezogene Zahlungen werden unverzüglich erstattet. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von gmfmedien.

2.4 Bei Verkäufen über externe Plattformen ergibt sich aus dem jeweiligen Bestellvorgang, wer Verkäufer und Vertragspartner ist. Handelt die Plattform im eigenen Namen als Wiederverkäufer, richtet sich der Kaufvertrag nach deren Bedingungen. Eine Zahlungsabwicklung durch einen Zahlungsdienstleister allein macht diesen nicht zum Verkäufer.

2.5 Vertragssprache ist Deutsch, sofern nichts anderes vereinbart wird. gmfmedien stellt dem Kunden die Auftragsbestätigung und die einbezogenen Bedingungen in Textform oder in einer speicherbaren Fassung zur Verfügung.

3 Leistungsumfang und Leistungsart

3.1 Der konkrete Auftrag bestimmt Liefergegenstände, Funktionen, Umfang, Termine, Vergütung, Korrekturschleifen und Zuständigkeiten. Ohne entsprechende Vereinbarung sind zusätzliche Sprachfassungen, Inhalte, Funktionen, Schnittstellen, Migrationen und laufende Betreuung nicht Bestandteil eines Einzelprojekts.

3.2 Beratungsleistungen, strategisches Sparring und laufende Marketingbetreuung werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht. Bei der Erstellung einer vereinbarten Website, eines Designs, eines Textes, einer Softwarefunktion oder eines anderen bestimmten Arbeitsergebnisses richtet sich die Leistungspflicht nach dem vereinbarten Ergebnis. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt; eine in diesen AGB verwendete Bezeichnung ändert daran nichts.

3.3 gmfmedien schuldet eine fachgerechte Leistung entsprechend der vereinbarten Beschaffenheit. Bestimmte Rankings, eine Aufnahme in Suchmaschinen oder KI-Antworten, Reichweiten, Umsätze, Bewerbungen oder eine bestimmte Anzahl beziehungsweise Qualität von Anfragen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Leistungserfolg vereinbart sind. Ziele, Prognosen und Planwerte allein sind keine Erfolgsgarantie.

3.4 Eine rechtliche oder steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand der Agenturleistungen. Rechtstexte sollen vom Kunden oder dessen fachkundigem Berater bereitgestellt beziehungsweise freigegeben werden. Vereinbarte technische Anforderungen, etwa zur Einwilligungsverwaltung, Barrierefreiheit oder Datensicherheit, bleiben von dieser Abgrenzung unberührt. gmfmedien weist auf im Rahmen der beauftragten Tätigkeit erkennbare wesentliche rechtliche oder technische Risiken hin.

3.5 gmfmedien darf geeignete freie Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen und bleibt für die geschuldete Leistung verantwortlich. Vertraulichkeit, Datenschutz und insbesondere vereinbarte Anforderungen an Unterauftragsverarbeiter sind einzuhalten. Ist die persönliche Leistung einer bestimmten Person ausdrücklich vereinbart, erfolgt deren wesentlicher Ersatz nur in Abstimmung mit dem Kunden.

4 Mitwirkung und Freigaben

4.1 Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und stellt die vereinbarten Informationen, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit. Er informiert gmfmedien über relevante Änderungen an den betreuten Systemen sowie über besondere technische, branchenspezifische oder organisatorische Anforderungen, soweit diese für ihn erkennbar leistungsrelevant sind.

4.2 Der Kunde prüft insbesondere von ihm verantwortete Sachangaben, Preise, Produktbehauptungen und Unternehmensdaten. gmfmedien bleibt für die fachgerechte eigene Leistung verantwortlich. Eine Kundenfreigabe beseitigt weder unbekannte Mängel noch von gmfmedien zu vertretende Fehler.

4.3 Freigaben sollen in Textform erfolgen. Schweigen auf einen Entwurf, ein Änderungsangebot oder eine Freigabeanfrage gilt nicht als Zustimmung. Die gesetzliche Abnahmefiktion nach Ziffer 8 bleibt unberührt.

4.4 Fehlt eine erforderliche Mitwirkung, weist gmfmedien darauf hin und setzt, soweit erforderlich, eine angemessene Frist. Leistungsfristen verlängern sich um die nachweislich verursachte Verzögerung einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. gmfmedien informiert über die Auswirkungen und vermeidet vermeidbare Mehrkosten.

4.5 Ansprüche wegen fehlender oder verspäteter Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere §§ 280, 642 und 643 BGB. Ein bloßer Verzug des Projekts löst keine pauschale Tagesgebühr aus. Zusätzliche beauftragte Leistungen werden nach Ziffer 5 vergütet; eine doppelte Vergütung desselben Aufwands ist ausgeschlossen.

4.6 Zugriffsrechte sind möglichst über personenbezogene Nutzerkonten und nur im erforderlichen Umfang einzurichten. Sicherheitsrelevante Informationen werden über einen vereinbarten geeigneten Übertragungsweg ausgetauscht. Backup-Zuständigkeiten richten sich nach Ziffer 10; sie werden durch die Einräumung von Zugängen nicht stillschweigend verändert.

5 Änderungen und Zusatzleistungen

5.1 Änderungswünsche werden auf ihre Auswirkungen auf Leistung, Zeitplan und Kosten geprüft. gmfmedien legt wesentliche Auswirkungen vor der Umsetzung offen. Vergütungspflichtige Zusatzleistungen werden erst nach einer entsprechenden Beauftragung erbracht. Soll bereits eine umfangreiche Änderungsprüfung kostenpflichtig sein, wird dies vorab vereinbart.

5.2 Bei Vergütung nach Aufwand gelten die vereinbarten Sätze. Fehlt eine Preisvereinbarung, wird die Vergütung vor Ausführung der zusätzlichen Leistung abgestimmt. Erforderliche Maßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens können im Rahmen einer erteilten Notfallbefugnis erfolgen; gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

5.3 Die Beseitigung eines von gmfmedien geschuldeten Mangels ist keine kostenpflichtige Zusatzleistung. Eine nachträgliche Änderung zuvor vereinbarter Anforderungen kann dagegen eine gesondert zu beauftragende Leistung sein.

5.4 Wurde ein verbindliches Budget vereinbart, darf es ohne Zustimmung des Kunden nicht überschritten werden. Bei einer erkennbaren wesentlichen Überschreitung einer unverbindlichen Aufwandsschätzung informiert gmfmedien den Kunden unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab.

6 Vergütung und Zahlung

6.1 Alle Preise richten sich ausschließlich an Geschäftskunden und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Maßgeblich sind Angebot, Preisvereinbarung oder die vor Bestellung ausgewiesenen Produktpreise. Gesetzliche Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Leistungen bleiben unberührt.

6.2 Werbebudgets, Plattformgebühren, Hosting, Domains, Fremdlizenzen, Reisekosten und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies vereinbart ist. Kostenpflichtige Fremdleistungen im Namen oder auf Rechnung des Kunden setzen dessen Beauftragung oder eine entsprechende Budgetfreigabe voraus. Aufschläge oder Vermittlungsentgelte werden vorab vereinbart.

6.3 Festpreise gelten für den vereinbarten Leistungsumfang. Bei Abrechnung nach Aufwand dokumentiert gmfmedien die abrechenbaren Tätigkeiten und Zeitaufwände nachvollziehbar. Leistungsabhängige Abrechnungen werden nach Leistungserbringung gestellt, bei laufenden Leistungen grundsätzlich monatlich. Die Fälligkeit einer Werkvergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit kein wirksamer Zahlungsplan vereinbart wurde.

6.4 Vorschüsse und Zahlungspläne werden im Auftrag vereinbart. Abschlagszahlungen können im gesetzlichen Umfang für bereits erbrachte Leistungen verlangt werden. Für standardisierte digitale Produkte kann im Bestellvorgang Zahlung vor Bereitstellung vereinbart werden.

6.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fälligkeit. Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Verzugszinsen und Verzugskosten werden nur im gesetzlichen Umfang geltend gemacht.

6.6 Rechnungen werden elektronisch an die vereinbarte Rechnungsadresse übermittelt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, erfolgt dies als strukturierte elektronische Rechnung. Der Kunde stimmt ergänzend der Übermittlung sonstiger elektronischer Rechnungen, insbesondere PDF-Rechnungen, zu, soweit diese gesetzlich zulässig ist.

6.7 Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

6.8 Bei erheblichem Zahlungsverzug kann gmfmedien nach erfolgloser angemessener Zahlungsfrist und vorheriger Ankündigung weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen, verhältnismäßigen Umfang zurückhalten. Eine Sperrung bereits überlassener Systeme oder Zugänge erfolgt nicht allein aufgrund dieser Klausel. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

7 Termine und Leistungshindernisse

7.1 Vereinbarte verbindliche Termine gelten. Unverbindliche Plantermine werden als solche bezeichnet. gmfmedien informiert unverzüglich über erkennbare wesentliche Verzögerungen und stimmt erforderliche Anpassungen mit dem Kunden ab.

7.2 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, die auch bei angemessener Vorsorge nicht vermeidbar sind, können die betroffene Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit verzögern. Die betroffene Partei informiert unverzüglich über Ursache, voraussichtliche Dauer und mögliche Abhilfemaßnahmen. Personalengpässe, normale technische Störungen und Schwierigkeiten eines Subunternehmers gelten nicht allein deshalb als höhere Gewalt.

7.3 Wird die Leistung dauerhaft unmöglich oder ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar, richten sich die Rechte beider Parteien nach dem Gesetz. Für nicht mehr zu erbringende Leistungen erhaltene Zahlungen werden erstattet, soweit kein gesetzlicher Vergütungsanspruch besteht.

8 Erstellung und Abnahme von Arbeitsergebnissen

8.1 Für Werkleistungen sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung, dokumentierte Ergänzungen und vereinbarte Abnahmekriterien maßgeblich. Unterstützte Browser, Endgeräte, Schnittstellen und technische Umgebungen werden nach den Projektanforderungen festgelegt. Fehlt eine Detailvereinbarung, muss das Ergebnis für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und die gesetzlich geschuldete Beschaffenheit aufweisen.

8.2 Nach Fertigstellung stellt gmfmedien das Ergebnis zur Prüfung bereit und fordert zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Bei überschaubaren Websiteprojekten beträgt diese regelmäßig 14 Kalendertage; Umfang, Komplexität und erforderliche Tests können eine längere Frist erfordern.

8.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel sollen nachvollziehbar beschrieben werden. Eine Abnahmefiktion tritt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein, insbesondere wenn der Kunde die Abnahme innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. gmfmedien weist in der Abnahmeaufforderung auf diese Rechtsfolge hin.

8.4 Mängelrechte bleiben im gesetzlichen Umfang bestehen. Eine Entwurfsfreigabe ist keine Abnahme des Gesamtwerks. Teilabnahmen setzen eine entsprechende Vereinbarung über abgrenzbare, selbstständig prüfbare Leistungen voraus.

8.5 Eine Veröffentlichung oder produktive Nutzung wird nicht allein aufgrund dieser AGB als Abnahme behandelt. Gesetzliche Regelungen zur ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärten Abnahme bleiben unberührt. Die Veröffentlichung erfolgt nach entsprechender Freigabe oder im Rahmen eines ausdrücklich vereinbarten Veröffentlichungsauftrags.

8.6 gmfmedien übergibt die für den vereinbarten Betrieb und die Weiterbetreuung erforderlichen, vom Auftrag umfassten Dateien, Konfigurationen und Zugänge. Bei individuell erstellten Websites oder Softwarebestandteilen umfasst dies grundsätzlich auch den zugehörigen projektspezifischen Quellcode sowie erforderliche vorhandene Build- und Installationshinweise. Einschränkungen durch vereinbarte Drittanbieterprodukte werden vor Vertragsschluss offengelegt.

8.7 Interne Werkzeuge, allgemeine Entwicklungsumgebungen, nicht ausgewählte Entwürfe und nicht beauftragte offene Gestaltungsdateien sind nur bei entsprechender Vereinbarung zu übergeben. Sie dürfen nicht dazu verwendet werden, eine vertraglich geschuldete Übergabe zu verhindern. Eine bereits geschuldete Übergabe wird nicht zusätzlich berechnet; gesonderte Migrationen, Schulungen oder zusätzliche Dokumentationen können beauftragt werden.

9 Marketing und externe Plattformen

9.1 Bei SEO, Local SEO, AEO, GEO, Werbung, Social Media, E-Mail-Marketing, Content und Analyse richtet sich die Tätigkeit nach den vereinbarten Maßnahmen, Zuständigkeiten und Budgets. Erforderliche Veröffentlichungs- und Budgetfreigaben werden im Auftrag festgelegt. Eine laufende Optimierung innerhalb eines ausdrücklich freigegebenen Rahmens bedarf keiner erneuten Einzelbeauftragung für jede Maßnahme.

9.2 Werbebudgets sind von der Agenturvergütung getrennt. Plattformkonten sollen, soweit technisch möglich und nichts anderes vereinbart ist, im Namen und unter der Kontrolle des Kunden geführt werden. gmfmedien erhält die für die Betreuung erforderlichen Rechte. Vom Kunden finanzierte Guthaben und kundenbezogene Konten verbleiben wirtschaftlich beim Kunden, vorbehaltlich der Bedingungen des jeweiligen Plattformbetreibers.

9.3 Plattformbetreiber entscheiden eigenständig über Zulassung, Ausspielung, Kontosperrungen, Preise, Rankings und die Darstellung von Inhalten. gmfmedien schuldet keine Entscheidungen Dritter, bleibt aber für eigene Pflichtverletzungen, die vereinbarte Betreuung und erforderliche Hinweise verantwortlich.

9.4 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit seiner Geschäftstätigkeit, bereitgestellte Produktangaben sowie die erforderlichen Rechtsgrundlagen für von ihm gelieferte Adress- und Kundendaten verantwortlich. gmfmedien ist für die vertragsgemäße eigene Umsetzung verantwortlich. Einwilligungsverwaltung und Tracking werden entsprechend dem vereinbarten Konzept eingerichtet; eine technische Einrichtung ersetzt keine rechtliche Prüfung dieses Konzepts.

9.5 Berichte beruhen auf den benannten verfügbaren Datenquellen. Messlücken durch fehlende Einwilligungen, technische Einschränkungen oder Plattformmethoden werden bei wesentlicher Bedeutung erläutert. Kennzahlen verschiedener Systeme können voneinander abweichen. Eine vollständige Erfassung sämtlicher Nutzer oder Geschäftsergebnisse wird ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.

10 Wartung und laufende Betreuung

10.1 Wartung, Sicherheitsupdates, Monitoring, Backups, Wiederherstellung und Bereitschaftsdienste sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart sind. Der Vertrag soll Umfang, betreute Systeme, Wartungsintervalle, Reaktionszeiten und Zuständigkeiten festlegen. Eine Reaktionszeit bezeichnet den Beginn der Bearbeitung und ist ohne gesonderte Zusage keine garantierte Lösungszeit.

10.2 Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Betreuung rund um die Uhr. Die gesetzlichen Mängelrechte aus einem Erstellungsauftrag werden durch das Fehlen eines Wartungsvertrags nicht eingeschränkt.

10.3 Vor von gmfmedien durchgeführten Änderungen, bei denen nach fachlichem Ermessen ein erhebliches Datenverlustrisiko besteht, stellt gmfmedien eine geeignete Sicherung oder einen abgestimmten Wiederherstellungsweg sicher. Die Zuständigkeit für regelmäßige Betriebssicherungen im Übrigen ergibt sich aus dem Auftrag. Übernimmt der Kunde diese selbst, weist gmfmedien auf erkennbare wesentliche Sicherungslücken hin.

10.4 Erforderliche Arbeiten aufgrund nachträglicher Änderungen von Drittanbietern, eingestellter Produkte oder zusätzlicher Kundenanforderungen sind nach Maßgabe des Wartungsvertrags enthalten oder gesondert zu beauftragen. Die Beseitigung eigener Mängel bleibt unentgeltlich.

10.5 Bei vereinbarten Stundenkontingenten oder Kapazitätspauschalen werden Umfang, Abruf, etwaige Übertragbarkeit und Abrechnung im Auftrag geregelt. Ein automatischer Verfall bezahlter Guthaben wird durch diese AGB nicht angeordnet. Bei ausdrücklich vereinbarter Kapazitätsvorhaltung kann die Vergütung auch für die vereinbarte Bereithaltung geschuldet sein.

11 Digitale Produkte und Nutzungszugänge

11.1 Digitale Produkte können insbesondere E-Books, Playbooks, Vorlagen, Checklisten, Medien, Aufzeichnungen, Downloads, Software oder zeitlich begrenzte Onlinezugänge sein. Inhalt, Dateiformat, Funktionen, technische Voraussetzungen, Nutzungsumfang, Bereitstellungszeit und gegebenenfalls Zugangsdauer ergeben sich aus der Produktbeschreibung vor Bestellung.

11.2 Die Bereitstellung erfolgt über den angekündigten Weg, etwa Download, E-Mail oder Nutzerkonto. Bei Downloads ohne anders vereinbarte Frist hält gmfmedien den Download nach Bereitstellung mindestens 30 Kalendertage verfügbar. Der Kunde speichert die Datei für seine weitere Nutzung selbst. Ein von gmfmedien zu vertretender Bereitstellungsfehler verkürzt diese Frist nicht; gesetzliche Erfüllungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.

11.3 Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde, soweit in der Produktbeschreibung nichts anderes vereinbart ist, ein einfaches, nicht ausschließliches Recht, das Produkt im eigenen Unternehmen für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen und hierfür erforderliche interne Kopien anzufertigen. Beschäftigte und zur Unterstützung beauftragte Dienstleister dürfen es für diese Zwecke nutzen, soweit vereinbarte Nutzerzahlen oder benannte Einzellizenzen eingehalten werden.

11.4 Bei als bearbeitbar angebotenen Vorlagen umfasst die Lizenz die Anpassung und die bestimmungsgemäße Nutzung der daraus erzeugten eigenen Arbeitsergebnisse, einschließlich ihrer vorgesehenen Veröffentlichung. Nicht umfasst sind der Weiterverkauf des Ausgangsprodukts, seine öffentliche Bereitstellung als Vorlage, die Nutzung als eigenes Schulungsprodukt oder die Weitergabe zur eigenständigen Nutzung durch Dritte. Die Nutzung für Kundenprojekte, Mehrmandanten- oder Wiederverkaufsmodelle bedarf einer entsprechenden Produktlizenz. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.

11.5 Die Nutzung ordnungsgemäß erworbener Downloads ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Bei befristeten Zugängen endet das Zugangsrecht zum vereinbarten Zeitpunkt; ausdrücklich eingeräumte dauerhafte Rechte an heruntergeladenen Inhalten bleiben bestehen. Neue Editionen, Funktionsausbauten, individuelle Anpassungen und laufende Beratung sind nur enthalten, soweit dies vor Bestellung zugesagt wurde. Gesetzlich oder vertraglich geschuldete Fehlerbehebungen und Aktualisierungen bleiben unberührt.

11.6 Zugangsdaten sind gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Bei konkreten Anhaltspunkten für Missbrauch kann gmfmedien den betroffenen Zugang vorübergehend und nur im erforderlichen Umfang sperren. Der Kunde wird unter Angabe des Grundes informiert und erhält Gelegenheit zur Klärung. Ist eine vorherige Information aus Sicherheitsgründen nicht möglich, wird sie unverzüglich nachgeholt. Die Sperre wird aufgehoben, sobald ihr Grund entfällt. Vergütungs-, Erstattungs- und sonstige Ansprüche richten sich nach dem Vertrag und dem Gesetz.

11.7 Ein gesetzliches Widerrufsrecht allein aufgrund der Verbraucherschutzvorschriften besteht bei den hier geregelten Geschäftskundenverträgen nicht. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei einer Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes, bleiben unberührt. Ein pauschaler Verzicht auf solche Rechte wird nicht vereinbart.

12 Beratung und Veranstaltungen

12.1 Individuelle Beratung, Workshops und Schulungen richten sich nach dem vereinbarten Ziel, Format, Umfang und Teilnehmerkreis. Eine individuelle Beratung ist auf die Bearbeitung der konkreten betrieblichen Fragestellung gerichtet. Ob eine Leistung rechtlich als Unterricht oder Beratung einzuordnen ist, richtet sich nach ihrem vereinbarten Inhalt und Schwerpunkt.

12.2 Bei digitalen Materialien sind individuelle Betreuung, Prüfung von Aufgaben und persönliche Rückmeldungen zum Lernfortschritt nur enthalten, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Diese Leistungsabgrenzung schließt eine gesetzlich bestehende Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht aus. Für darunterfallende Angebote sind vor Vertragsschluss die erforderlichen gesetzlichen Informationen, gegebenenfalls die erforderliche Zulassung und darauf abgestimmte besondere Vertragsbedingungen bereitzustellen.

12.3 Termine sind verbindlich. Ein Anspruch auf kostenfreie Verschiebung oder Stornierung besteht nur, soweit er vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt. Bei Absagen, Nichtteilnahme oder vorzeitiger Beendigung richten sich Vergütungsansprüche nach der jeweiligen Vertragsart und den gesetzlichen Voraussetzungen. Ersparte Aufwendungen und anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Eine pauschale Einbehaltung des gesamten Honorars wird nicht vereinbart.

12.4 Kann gmfmedien einen Termin nicht durchführen, wird der Kunde unverzüglich informiert. Ein Ersatztermin wird einvernehmlich vereinbart. Ist dies nicht möglich und entfällt die Leistungspflicht, wird die darauf entfallende Vergütung erstattet. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unter Beachtung von Ziffer 18 bestehen. Eine Mindestteilnehmerzahl und eine darauf beruhende Absagemöglichkeit gelten nur, wenn Mindestzahl und spätester Absagetermin vor Buchung vereinbart wurden.

12.5 Aufzeichnungen von Gesprächen oder Veranstaltungen einschließlich automatisierter Transkriptionen erfolgen nur auf rechtlich zulässiger Grundlage und nach vorheriger Information der betroffenen Personen. Erforderliche Zustimmungen sind vor Beginn einzuholen.

13 Nutzungsrechte an individuellen Leistungen

13.1 An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden diese zeitlich und räumlich unbeschränkt als einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Ausschließliche Rechte werden ausdrücklich vereinbart. Bis zur vollständigen Zahlung darf der Kunde das Ergebnis zur Prüfung und Abnahme nutzen; eine weitergehende vorläufige Nutzung kann vereinbart werden.

13.2 Der Vertragszweck umfasst bei beauftragten Websites deren Betrieb, Veröffentlichung, Sicherung, Bearbeitung und Weiterentwicklung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dienstleister. Die Rechte können zusammen mit der zugehörigen Website oder dem betreffenden Geschäftsbetrieb auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden. Rechte an nur gemieteten oder anderweitig beschränkt lizenzierten Drittkomponenten richten sich nach deren offengelegten Lizenzbedingungen.

13.3 Bereits vorhandene Methoden, allgemeines Know-how, wiederverwendbare Komponenten, Werkzeuge und nicht ausgewählte Entwürfe verbleiben bei gmfmedien beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Soweit solche Bestandteile in das gelieferte Ergebnis eingehen, erhält der Kunde die für dessen vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte. Die Weiterverwendung allgemeiner Bestandteile durch gmfmedien darf vertrauliche Kundeninformationen und vereinbarte Exklusivrechte nicht verletzen.

13.4 Rechte an vom Kunden bereitgestellten Inhalten verbleiben bei ihm beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Er räumt gmfmedien die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsbefugnisse ein.

13.5 Rechte an Open-Source-Software, Schriften, Bildern, Themes, Plugins und anderen Drittbestandteilen bestimmen sich nach deren Lizenzbedingungen. gmfmedien informiert vor deren kostenpflichtigem Einsatz über wesentliche Nutzungsbeschränkungen und Folgekosten und stellt die erforderlichen Lizenzhinweise bereit. Rechte, über die gmfmedien nicht verfügt, werden nicht als eigene ausschließliche Rechte zugesagt.

13.6 Eine Referenznennung, Verwendung des Kundenlogos oder Veröffentlichung nicht bereits öffentlich bekannter Projektdetails erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Kunden. Eine zusätzliche Agenturkennzeichnung auf der Kundenwebsite wird gesondert vereinbart. Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte und zwingende Lizenzvermerke Dritter bleiben unberührt.

14 Rechte Dritter und Kundeninhalte

14.1 Der Kunde stellt sicher, dass er die von ihm gelieferten Inhalte, Daten und verbindlichen Vorgaben für den vereinbarten Zweck verwenden darf. gmfmedien beachtet bei selbst beschafften und erstellten Bestandteilen die eigenen vertraglichen Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Kostenlose Quellen sind hiervon nicht ausgenommen.

14.2 Wird gmfmedien wegen einer vom Kunden schuldhaft verursachten Rechtsverletzung durch dessen Inhalte oder verbindliche Vorgaben von Dritten berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Kunde gmfmedien im Umfang seiner Verantwortlichkeit von diesen Ansprüchen und erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei. Für Rechtsverletzungen, die auf eigenmächtigen Änderungen oder einem eigenen Verschulden von gmfmedien beruhen, gilt dies nicht; bei Mitverursachung ist die jeweilige Verantwortlichkeit zu berücksichtigen.

14.3 gmfmedien informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche, ermöglicht ihm eine angemessene Mitwirkung bei der Abwehr und erkennt Ansprüche ohne seine Zustimmung nicht an, soweit keine zwingende rechtliche Pflicht besteht. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Beide Parteien unterstützen sich bei der Klärung und Schadensminderung.

15 Datenschutz und Vertraulichkeit

15.1 Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten entsprechend den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften. Informationen zur Verarbeitung durch gmfmedien enthält die Datenschutzerklärung unter https://www.gmfmedien.de/datenschutz.html. Diese AGB begründen keine Einwilligung in Werbung oder eine sonstige über die Vertragsabwicklung hinausgehende Datenverarbeitung.

15.2 Soweit gmfmedien personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Gegenstand, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter sowie Rückgabe und Löschung werden darin geregelt. Eine allgemeine Erlaubnis zum Einsatz von Subunternehmern ersetzt diese Anforderungen nicht.

15.3 Die Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, vertraulich. Sie verwenden sie nur für den Vertragszweck und machen sie nur Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

15.4 Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig bereits bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt werden. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; soweit erlaubt, wird die andere Partei vorab informiert. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Der gesetzliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt unberührt.

15.5 Die bestimmungsgemäße Nutzung von erworbenem Wissen und vertraglich eingeräumten Arbeitsergebnissen wird durch die Vertraulichkeitspflicht nicht untersagt. Eine Vertragsstrafe wird durch diese AGB nicht begründet.

16 Einsatz von KI und Automatisierung

16.1 gmfmedien kann geeignete digitale Werkzeuge einschließlich KI zur Unterstützung der beauftragten Leistungen einsetzen, soweit vereinbarte Anforderungen, Rechte Dritter, Vertraulichkeit und Datenschutz eingehalten werden. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung und die erforderliche fachliche Prüfung verbleibt bei gmfmedien.

16.2 Vertrauliche Kundeninformationen und personenbezogene Daten werden nur dann in externe KI-Systeme übermittelt, wenn dies rechtlich zulässig, vom vereinbarten Verarbeitungszweck gedeckt und mit den vereinbarten Schutzmaßnahmen vereinbar ist. Soweit eine Zustimmung des Kunden oder eine datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, wird sie vorab eingeholt. Eine Nutzung solcher Daten zum allgemeinen Training externer KI-Modelle wird durch diese AGB nicht gestattet.

16.3 Bei wesentlich KI-generierten Liefergegenständen informiert gmfmedien den Kunden über relevante Grenzen der Schutzfähigkeit und der Einräumung ausschließlicher Rechte. Wird eine bestimmte Exklusivität oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit benötigt, ist dies vor dem entsprechenden Einsatz abzustimmen. Die Prüfung der vereinbarten Qualität sowie möglicher erkennbarer Rechtsverletzungen entfällt nicht.

16.4 Für automatisierte Veröffentlichungen, Budgetänderungen oder andere nach außen wirkende Aktionen werden Befugnisse, Grenzen und erforderliche Freigaben im Auftrag festgelegt. Ein allgemeiner Auftrag zur Beratung erlaubt solche Aktionen nicht automatisch.

17 Mängel und Beanstandungen

17.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte entsprechend der jeweiligen Vertragsart. Diese AGB verkürzen die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht. Bei Dienstleistungen richten sich Rechte wegen Pflichtverletzungen nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

17.2 Beanstandungen sollen möglichst zeitnah und mit einer nachvollziehbaren Beschreibung gemeldet werden. Bei technischen Fehlern sollen betroffene Funktionen, Umgebung und nach Möglichkeit Schritte zur Reproduktion mitgeteilt werden. Diese Mitwirkung begründet keine zusätzliche Ausschlussfrist für Ansprüche.

17.3 Soweit das Gesetz einen Vorrang der Nacherfüllung vorsieht, erhält gmfmedien Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Fälle, in denen eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist, bleiben unberührt. Die gesetzlichen Rechte bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung bestehen fort.

17.4 Eine spätere Änderung durch den Kunden, einen Dritten oder einen Plattformanbieter lässt Ansprüche nicht pauschal entfallen. gmfmedien haftet jedoch nicht für eine Störung, soweit sie ausschließlich auf einer solchen, von gmfmedien nicht zu vertretenden Änderung beruht. Die gesetzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.

17.5 Eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt nur, soweit ihre gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Sie wird durch diese AGB nicht allgemein auf sämtliche Agenturleistungen erstreckt.

18 Haftung

18.1 gmfmedien haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. Bei einer übernommenen Garantie richtet sich die Haftung nach deren Inhalt.

18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet gmfmedien außerhalb der Fälle von Ziffer 18.1 nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

18.3 Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Beschränkungen nach Ziffern 18.2 und 18.3 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von gmfmedien. Ein pauschaler Ausschluss mittelbarer Schäden oder entgangenen Gewinns wird darüber hinaus nicht vereinbart.

18.4 Eine Mitverantwortung des Kunden, insbesondere die schuldhafte Verletzung einer von ihm übernommenen Sicherungs- oder Schadensminderungspflicht, wird nach § 254 BGB berücksichtigt. Eigene vereinbarte Backup- und Schutzpflichten von gmfmedien bleiben bestehen. Eine unterlassene Datensicherung des Kunden führt nicht automatisch zum vollständigen Haftungsausschluss.

19 Laufzeit und Vertragsbeendigung

19.1 Projektverträge enden mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen, unbeschadet fortgeltender Rechte und Pflichten. Laufzeiten und Kündigungsfristen für laufende Betreuung und zeitlich begrenzte Produktzugänge werden im jeweiligen Auftrag vereinbart. Ein befristeter Zugang verlängert sich nur, wenn eine Verlängerungsregelung vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.

19.2 Ist bei einer laufenden Betreuung weder eine feste Laufzeit noch eine Kündigungsfrist vereinbart, läuft sie auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

19.3 Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere aus wichtigem Grund, bleiben unberührt. Bei Werkverträgen bleibt das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 648 BGB bestehen. Soweit § 627 BGB auf einen konkreten Beratungsvertrag anwendbar ist, wird das dort geregelte Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Vergütungs- und Erstattungsansprüche bei vorzeitiger Beendigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; anzurechnende ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.

19.4 Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail an info@gmfmedien.de, erklärt werden, soweit nicht zwingend eine strengere gesetzliche Form gilt. Erforderliche Abmahnungen und Fristsetzungen richten sich nach dem Gesetz. Ein Insolvenzereignis allein begründet durch diese AGB kein zusätzliches Kündigungsrecht.

19.5 Nach Vertragsende erfolgt die geschuldete Übergabe von Kundenkonten, Unterlagen, Arbeitsergebnissen und Zugängen. Die eingeräumten und bezahlten Nutzungsrechte bleiben im vereinbarten Umfang bestehen. Zusätzliche Unterstützung bei einem Anbieterwechsel wird nur nach gesonderter Beauftragung berechnet. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

19.6 Rückgabe, weitere Aufbewahrung und Löschung richten sich nach dem Vertrag, einer gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und den gesetzlichen Pflichten. Vor einer vorgesehenen Löschung noch herauszugebender Kundendaten erhält der Kunde eine angemessene Gelegenheit zur Übernahme. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten begründen keine unbegrenzte Pflicht zur Wiederherstellung oder Archivierung betriebsfähiger Kundensysteme.

20 Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

20.2 Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz von gmfmedien örtlich zuständige Gericht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Bei grenzüberschreitenden Verträgen gelten Gerichtsstandsvereinbarungen nur, soweit sie nach den anwendbaren internationalen Vorschriften zulässig sind.

20.3 Änderungen laufender Verträge und der für sie geltenden AGB bedürfen einer Vereinbarung. Das bloße Schweigen auf eine Änderungsmitteilung gilt nicht als Zustimmung. Eine neue Websitefassung gilt nicht automatisch für bestehende Verträge.

20.4 Individuelle Vereinbarungen bleiben auch dann vorrangig, wenn sie nicht in Textform getroffen wurden und keine gesetzliche Form entgegensteht. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch die wirtschaftlich nächstkommende Regelung wird nicht vereinbart.